Navigation
  • Home
  • News
  • Stundenplan
  • Allgemeines
  • Schulprogramm
  • Ganztagesangebote
  • Lehrer
  • Klassen
  • Events
  • Termine
  • Angebote
  • Archiv
  • Impressum
Suche

News

Drucken

29.07.2010 - Freistaat Sachsen unterliegt im Streit um die Teilaufhebung
der Mittelschule Kreischa


An der Mittelschule Kreischa kann im nächsten Schuljahr die
Klassenstufe 5 eingerichtet werden. Dies geht aus einem Beschluss der 5.
Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden vom 29. Juli 2010 hervor, mit dem
der vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus und Sport (SMK)
verfügte Widerruf an der Unterhaltung der Schule in der Klassenstufe 5 im
Schuljahr 2010/2011 vorläufig gestoppt wurde.

Wegen zu geringer Schülerzahlen wurde an der
Mittelschule Kreischa bereits in den Schuljahren 2005/2006 und 2007/2008
keine Klassenstufe 5 gebildet. Die Klassenstufen 5, 6 und 8 wurden im
Schuljahr 2009/2010 nur einzügig geführt. Für das Schuljahr 2010/2011
lagen  am 14.  Mai  2010 - nur - 38 Anmeldungen vor. Das SMK stellte
darauf hin u. a. fest, dass ein öffentliches Bedürfnis für die
Einrichtung einer Klassenstufe 5 im Schuljahr 2010/2011 an der Mittelschule
Kreischa nicht bestehe und widerrief insoweit seine Mitwirkung am Unterhalt
der Schule. Zur Begründung bezog sich das SMK auf die zu geringen
Schülerzahlen. Mittelschulen seien grundsätzlich zweizügig zu führen,
und zwar mit mindestens 20 Schülern je Klasse. Die Voraussetzungen, unter
denen hiervon eine Ausnahme gemacht werden könnte, lägen nicht vor. Die
Mindestschülerzahlen seien schon seit mehreren Schuljahren nicht erreicht
worden. Perspektivisch könne nicht von einem kontinuierlichen Erreichen
der Mindestschülerzahl ausgegangen werden.
 
Das hiergegen von der Gemeinde Kreischa angestrengte gerichtliche
Eilverfahren hatte Erfolg. Das Gericht begründete seine Entscheidung im
Wesentlichen damit, das SMK habe im Zeitpunkt seiner Entscheidung am 14.
Mai 2010 wegen des knappen Unterschreitens der Mindestschülerzahl
besonders sorgfältig prüfen müssen, ob ein Mitwirkungsentzug unter
Anordnung des Sofortvollzuges unter Berücksichtigung sämtlicher
maßgeblicher Aspekte gerechtfertigt sei. Daran fehle es hier, weil es im
Zeitpunkt der Entscheidung des SMK einen Schüler  gegeben habe, der unter
völliger Außerachtlassung  seiner Zuweisungswünsche  einer  anderen
Mittelschule zugewiesen worden sei. Ferner habe es einen weiteren Schüler
gegeben, der noch keiner Schule zugewiesen gewesen sei. Es hätte deshalb
damit gerechnet werden müssen, dass diese Schüler noch in der
MIttelschule Kreischa angemeldet würden. Daher hätten im
Entscheidungszeitpunkt des SMK konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden,
dass die Mindestschülerzahl doch noch erreicht werde. Dies sei bei nunmehr
40 Schülern der Fall. Das Gericht hat daher offen gelassen, ob zwei
weitere Anmeldungen noch weiter ersthaft verfolgt werden.
 
Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Sächsischen
Oberverwaltungsgericht in Bautzen erhoben werden.
(Aktenzeichen: 5 L 291/10)
 
Robert Bendner

Aktualisiert (Freitag, den 30. Juli 2010 um 20:31 Uhr)

 
 1 Gast online                                                                                                                                      © 2007-2010 Mittelschule Kreischa



Webseite unterstüzt vom Mediosprojekt